· 

Aufgaben und Befugnisse des Immobilienverwalters

Welche aufgaben und befugnisse sind in §20 WEG geregelt?

Die 10 Aufgaben und Befugnisse des Immobilienverwalters

 

(1) Wahrung der gemeinschaftsbezogenen Interessen

 

Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu. Im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt.

 

(2) Erstellung und Bekanntgabe einer Vorschau über zukünftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

 

Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen, in der die in absehbarer Zeit notwendigen,

  • über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und
  • die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten,

die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen bekannt zu geben sind.

 

 

 

(3) Pflicht zur Erstellung einer ordentlichen und richtigen (Heizkosten-) Abrechnung

 

Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34

  • eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls
  • nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes die Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten

zu legen.

 

 

(3a) Bereitstellung eines aktuellen Energieausweises

 

Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Hinweispflicht bei familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis, Umgang mit Erhaltungsarbeiten

 

Beabsichtigt der Verwalter den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen.

 

Der Verwalter hat für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. Wenn für solche Arbeiten eine Kreditfinanzierung in Aussicht genommen ist, kann der Verwalter den Wohnungseigentümern die unmittelbare Zahlung des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teils der an sich erforderlichen Kreditsumme ermöglichen. Macht ein Wohnungseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind die Aufwendungen für die – dadurch vermindert notwendige – Kreditfinanzierung ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen.

 

 

(5) Umfang mit rückständigen Zahlungen eines Wohnungseigentümers

 

Der Verwalter hat rückständige Zahlungen eines Wohnungseigentümers auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einzumahnen und nötigenfalls Klage nach § 27 Abs. 2 binnen der dort genannten Frist zu erheben und die Anmerkung der Klage zu beantragen.

 

(6) Einrichtung eines Eigenkontos der Eigentümergemeinschaft (Anderkonto)

 

Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen.

 

(7) Auskunftspflicht über Inhalt des Verwaltungsvertrages

 

Der Verwalter hat auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über

  • den Inhalt des Verwaltungsvertrags,
  • besonders über die Entgeltvereinbarungen und
  • den Umfang der vereinbarten Leistungen,
  • und im Fall einer schriftlichen Willensbildung (§ 24 Abs. 1) über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer

zu geben.

 

(8) Auskunftspflicht zu Namen und Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer

 

Weiters hat der Verwalter jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben.

 

E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. Der Wohnungseigentümer darf die mitgeteilten Daten ausschließlich für die genannten Verständigungszwecke verwenden.

 

Ein Wohnungseigentümer kann dem Verwalter die Weitergabe seiner Zustellanschrift nur dann untersagen, wenn er ihm gleichzeitig eine andere inländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse bekannt gibt, über die er verständigt und die an andere Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann.

 

(9) Einhaltung der Rechte des Auftraggebers

 

Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden.

 

(10) Konsequenzen bei grober Pflichtverletzung

 

Wenn der Verwalter seine Pflichten grob verletzt, kann die Eigentümergemeinschaft – neben allfälligen Schadenersatzansprüchen – auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus der Verwaltertätigkeit verlangen.

 

 

🎓Näheres dazu im Universitätslehrgang Akademischer Immobilienverwalter bzw. Akademische Immobilienverwalterin

 

ℹ️ Jetzt unverbindlich Informationsmaterial anfordern

📧 Fragen an studienberatung@fiimak-akademie.at

 

 

#immobilienakademie #Immobilienverwalter #Immobilienverwalterin #Weiterbildung